Netzwerk-Provider
Ein Netzwerk-Provider oder Internetdienstleister stellt gegen eine Gebühr verschiedene Dienstleistungen über das Internet bereit.
Ein Netzwerk-Provider, deutsch Netzwerkanbieter, stellt gegen eine Gebühr verschiedene Dienstleistungen bereit, die über das Internet abgerufen werden können. Diese Dienstleistungen enden nicht zwangsläufig mit der reinen Bereitstellung von Internetzugängen und E-Mailkonten. In Deutschland wird ein Internetprovider auch ISP (Internet-Service-Provider) oder nur Provider genannt. Eines der bekanntesten Provider für die Bereitstellung von Internetzugängen ist die Tochter der Deutschen Telekom AG, T-Online. Vor der Privatisierung 1995 hatte der Fernmeldedienst der Deutschen Post ein Monopol für diese Dienstleistungen. Heute teilen sich mehrere Netzwerk-Provider den Markt. Oft handelt es sich auch um folgende Hosting-Leistungen, die von Netzwerk-Providern angeboten werden: Das Hosten beziehungsweise Bereitstellen von Servern ist ein sehr beliebtes Produkt und wurde zum Anfang des Internets vor allem von Unternehmen und teilweise auch Behörden und Universitäten in Anspruch genommen. Das Vorhalten von Rechner- und Speicherkapazitäten war eine Zeit lang sehr teuer und unrentabel. Diese Server übernehmen in der Regel die Datensicherung und Wartungsaufgaben, sowie die Speicherung von Daten an einem Ort, auf die man zu jeder Zeit auf der ganzen Welt zugreifen kann. Web- und Domainhosting: Die Grenzen hier sind relativ fließend. Während ein Domainhoster lediglich die Domain (die Internetadresse) erreichbar macht und dann auf die eigentliche Website umleitet, kümmert sich der Webhoster darum, dass eine ganze Website für alle Internetnutzer und/oder bestimmte Dienste und Anwendungen für eine bestimmte Personengruppe erreichbar zu halten. Ein Webhoster kann auch ein Domainhoster sein. Mail-Hosting bezeichnet das Bereitstellen von Diensten rund um die Elektronische Post (E-Mail). Die E-Mail-Hoster bieten optional auch das Herausfiltern von Viren und Spam an. Bis vor 2 Jahren gab es bei den Netzwerk-Providern noch offene Haftungsfragen, wenn es um die Betreuung von rechtswidrigen Inhalten ging. Das Teledienstgesetz und der Mediendienstestaatsvertrag wurden 2007 durch das Telemediengesetz abgelöst. Der Bund und die Länder waren sich eine lange Zeit nicht einig, wenn es um die Zuständigkeit für das Internet ging. Mittlerweile lässt sich in einer kleinen Formel sagen: Serviceorientierte Angebote wie z.B. Onlinebanking und der Handel (Waren und Dienstleistungen) sind nun Sache des Bundes. Die Länder sind für Inhalte redaktioneller Natur verantwortlich (z.B. Online-Zeitschriften). Erst wenn der Netzwerk-Provider von der Rechtswidrigkeit seiner Inhalte Kenntnis hat, ist er voll haftbar. Ausnahme: Wenn der Netzwerk-Provider die Weiterleitung rechtswidriger Inhalte selbst initiiert hat oder sogar mit dem Versender dieser Inhalte in Verbindung gebracht werden kann, ist er ebenfalls haftbar. Eine weitere Rechtsunsicherheit besteht darin, ob der Netzwerk-Provider über die Nutzerdaten Auskünfte erteilen darf. Verneint wurde diese Frage 2005 von den Oberlandesgerichten Hamburg und München. Auf zivilrechtlicher Seite gibt es keinen Auskunftsanpruch. Strafrechtlich betrachtet sieht es so aus, dass dem Staat Auskunft erteilt werden muss, welcher Benutzer zu welchem Zeitpunkt mit welcher IP-Adresse im Internet unterwegs war.