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Foto Jan Griesel
18.04.2012 15:06
von Jan Griesel

Ich freue mich, Ihnen heute wieder einen neuen Rechtstipp von anwalt.de präsentieren zu dürfen:

Anwalt.de

 

 

 

Kunden anlocken gelingt mit Rabattaktionen meist sehr gut. Die Werbung dafür sollte aber gut geplant sein. Insbesondere bei der Dauer der Rabattaktion heißt es aufpassen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nämlich entschieden, dass spätere Verlängerungen einer Aktion mit reduzierten Preisen wettbewerbswidrig sein können. Dem Fall zugrunde lag die Rabattaktion eines Möbelhändlers. Mit 10 Prozent Preisnachlass auf das gesamte Sortiment feierte er sein rundes Jubiläum. Offizielle Dauer der Aktion: zwei Wochen. Eigentlich kein Problem. Kurz vor Ablauf der Rabattaktion folgte jedoch deren Verlängerung um eine weitere Woche. Das Gleiche nochmals wiederum kurz vor dem Ende der Verlängerung – jedes Mal entsprechend beworben. So dauerte die anfangs offiziell mit zwei Wochen beworbene Aktion letztendlich vier Wochen. Ein Konkurrent hatte das Möbelhaus deswegen abgemahnt und Unterlassung verlangt.

Dessen Verteidigung mit der erfolgsbedingten Aktionsverlängerung blieb erfolglos. Kunden werden durch solches Vorgehen in die Irre geführt. Denn Käufer entschieden aufgrund der Sonderpreise häufig nicht mehr rational. Unter dem Eindruck der zeitlich befristeten Aktionen fielen Kaufentscheidungen weniger aus Bedürfnis, sondern vielmehr um vor Angebotsablauf noch zu profitieren. Das Handeln sei dann unlauter, wenn Käufer bei vorheriger Kenntnis von der längeren Dauer ihre Entscheidung nochmals hätten überdenken können.

Mit dem Erfolgsargument lieferte der Werbende dem Gericht außerdem eine Steilvorlage. Denn er hat die Gründe der Verlängerung zu beweisen und zeigt damit gerade den bedingten Vorsatz zum Wettbewerbsverstoß. Nur außerhalb des verkäuferischen Einflussbereichs liegende Gründe erlaubten nachträgliche Verlängerungen. Beispiele dafür: unvorhersehbare Lieferprobleme oder kurzfristig notwendige Geschäftsschließungen, bei einem Online-Shop wohl auch dessen unverschuldete Nichterreichbarkeit.

(BGH, Urteil v. 07.07.2011, Az.: I ZR 173/09).

Christian Günther (GUE)

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