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Foto Annika Fischer
27.06.2022 09:09
von Annika Fischer
Ab Juli 2022 sind Betreiber von Online-Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister verpflichtet, die Compliance ihrer Händler bzw. Kunden mit dem VerpackG zu kontrollieren. Dafür müssen künftig entsprechende Nachweise von Onlinehändlern erbracht werden.

Das deutsche Verpackungsgesetz

Der Onlinehandel verzeichnet weiterhin eine rasante Entwicklung. Neben den Kunden profitieren davon auch Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister. Eine Schattenseite bringt der Onlinehandel allerdings mit sich: Die wachsenden Mengen an Verpackungsabfällen belasten unsere Umwelt und stellen eine zusätzliche Herausforderung für den Klimaschutz dar. Ausgehend von der EU-Richtlinie gibt es innerhalb der EU daher in jedem Land entsprechende nationale Vorschriften für den Umgang mit Verpackungen. In Deutschland hat der Gesetzgeber 2019 das Verpackungsgesetz (VerpackG) eingeführt. Das VerpackG verpflichtet Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, den Entsorgungs- und Recyclingprozess der entsprechenden Verpackungsabfälle mitzufinanzieren. Damit hat das VerpackG bereits zu deutlich verbesserte Recyclingquoten in Deutschland beigetragen. Auch internationale Onlinehändler, die Verpackungen auf dem deutschen Markt in Umlauf bringen, sind vom VerpackG betroffen – egal ob sie in Deutschland ansässig sind oder nicht. Da über die Nutzung von Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister hohe Mengen an Verpackungen aus dem internationalen Markt noch unlizenziert nach Deutschland gelangen, wurde das VerpackG im vergangenen Jahr novelliert. Viele Aspekte der VerpackG-Novelle sind nach einer einjährigen Übergangsfrist zum 1. Juli 2022 umsetzungspflichtig. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Änderungen für den Onlinehandel zusammen.
 

Was ändert sich für den Onlinehandel ab Juli 2022?

Mit dem Melderegister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (kurz ZSVR) hat das VerpackG bereits eine Kontrollinstanz eingeführt. Die Novelle des VerpackG verpflichtet ab Juli 2022 nun auch Betreiber von Online-Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister die Compliance ihrer Händler bzw. Kunden hinsichtlich des VerpackG zu kontrollieren. Das bedeutet, dass sie überprüfen müssen, ob die nach Deutschland versendenden Händler bzw. Kunden den Vorgaben aus dem VerpackG folgen. Wenn Händler gegenüber den Marktplätzen bzw. Dienstleistern nicht nachweisen können, dass sie ihren Pflichten aus dem VerpackG nachgekommen sind, greift mindestens temporär ein Vertriebsverbot nach Deutschland. In Bezug auf Fulfilment müssen Leistungen wie Lagern, Verpacken oder Versenden für die betroffenen Händler gestoppt werden. Außerdem sind im Fulfilment-Kontext ab Juli 2022 immer die beauftragenden Händler für die Lizenzierung ihrer Versandverpackung zuständig. Der Fulfilment-Dienstleister ist damit, auch wenn er die Versandverpackung befüllt und verschickt, in keinen Fall mehr für die Lizenzierung zuständig. Die verschärften Vorgaben der VerpackG-Novelle sollen die Systembeteiligung durch alle Händler sicherstellen und so die Kreislaufwirtschaft in Deutschland weiter stärken.
 
Ab Juli 2022 gelten also folgende Neuerungen:
  1. Kontrollpflicht für Marktplätze
  2. Kontrollpflicht für Fulfilment-Dienstleister
  3. Bei Nutzung von Fulfilment: Pflicht zur Lizenzierung der Versandverpackung stets beim beauftragenden Händler
 
Erfüllung der Pflichten nachweisen
Hersteller oder Händler müssen die Erfüllung der Pflichten aus dem VerpackG gegenüber Marktplatz- Betreibern und Fulfilment Dienstleistern belegen. Sie werden also dazu aufgefordert, Nachweise über die ordnungsgemäße Registrierung und Lizenzierung ihrer Verpackungen vorzulegen. Diese Nachweise sind in der Regel:
  1. LUCID-Registrierungsnummer
  2. Lizenzierungsnachweis (auch Systembeteiligungsnachweis genannt)

VerpackG einfach und unkompliziert erfüllen

Vom VerpackG betroffen sind all jene Händler, die Verkaufsverpackungen (z.B. Produkt- undVersandverpackungen) in den Verkehr bringen, die beim Endverbraucher in Deutschland als Abfall anfallen. Insgesamt gehen aus dem VerpackG drei Pflichten hervor:
  1. Registrierung im Melderegister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Tipp: Unter dem Begriff „Hersteller“ fasst das VerpackG alle verpflichteten Unternehmen, dementsprechend auch Onlinehändler.
  2. Lizenzierung der Verpackungsmengen bei einem Systemanbieter (z.B. Interseroh+ über den Onlineshop Lizenzero). Tipp: Ein Lizenzvertrag wird in der Regel zu Beginn des Jahres auf Basis von Prognosemengen geschlossen. Je nach Systemanbieter können die geschätzten Mengen nach Bedarf im Laufe des Jahres angepasst werden (achte dazu auf die Vertragsgestaltung Deines dualen Systems).
  3. Datenmeldung an LUCID mit Eintragung der lizenzierten Verpackungsmengen und des Namens des dualen Systems. Tipp: Die angegebenen Informationen und Mengen zwischen dem dualen System und LUCID müssen zu jedem Zeitpunkt übereinstimmen.

Über Lizenzero

Lizenzero ist der Onlineshop für Verpackungslizenzierung des dualen Systems Interseroh+. Der Shop richtet sich überwiegend an kleine und mittelgroße Händler und hilft ihnen, ihre Pflichten aus dem VerpackG einfach und unkompliziert zu erfüllen. Mehr erfahren unter: https://www.lizenzero.de/plentymarkets.
 


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