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23.12.2013 10:59
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Das bevorstehende Widerrufsrecht 2014 wird neue Probleme für Online-Händler mit sich bringen: Diesmal werfen wir einen kurzen Blick auf den Widerruf beim Download digitaler Güter. Der aktuelle News-Überblick der IT Recht Kanzlei bietet zudem wertvolle Informationen zur AGB-Bestätigung im Webshop und verschiedenen Wettbewerbsverstößen in der Werbung.

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Darf ein Hersteller mit seiner eigenen UVP werben?

Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist ein weit verbreitetes Werbemittel, denn sie suggeriert dem Käufer ein besonders günstiges Angebot. Die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit dieser Werbung für Händler ist weitestgehend geklärt – fraglich bleibt jedoch, ob auch ein Hersteller mit seiner eigenen UVP werben darf. Aktuelle Antwort: Die Werbung mit der UVP ist unzulässig, wenn dem Händler ein Alleinvertriebsrecht zusteht. Ob Werbung mit der eigenen UVP rechtlich zulässig ist, wenn es neben dem Hersteller noch andere Händler dessen Ware vertreiben, ist noch nicht abschließen geklärt. Die besseren Argumente sprechen aber gegen die rechtliche Zulässigkeit. Herstellern, die selbst Ihre Ware vertreiben, kann daher nur zum Verzicht auf eine solche Werbung geraten werden.

EuGH zu „unsichtbaren“ Werbemaßnahmen: Irreführende Werbung durch Metatags mit fremden Marken

Nachdem der BGH schon mehrfach darüber zu befinden hatte, ab wann die Nutzung von Metatags markenrechtliche Unterlassungsansprüche hervorrufen kann, hatte sich nun auch der EuGH im Rahmen einer Vorlagefrage hiermit zu befassen (Urt. v. 11.07.2013, Az. 2006/114/EG). Das Urteil kommt zu dem Schluss, dass die Verwendung von fremden Markennamen als Metatag durchaus als markenrechtlich relevant anzusehen ist und Unterlassungsansprüche des Markennameninhabers nach sich ziehen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in eigenen Metatags Konkurrenznamen oder dessen Produktbezeichnungen verwendet werden. Die Fallkonstellationen sind von daher interessant, als dass auch für den Verbraucher nicht sichtbare Metatags eine Markenrechtsverletzung darstellen können. Für den Inhaber einer eingetragenen Marke bedeutet dies, dass er auch in diesem „unsichtbaren“ Bereich seine Marke schützen muss. Für den Nutzer von Metatags stellen diese Urteile eine Begrenzung der Möglichkeit dar, auf Konkurrenzprodukte oder Marken anzuspielen, um so seine Marke in den Vordergrund zu rücken und Verbraucherentscheidungen konkret zu beeinflussen.

Downloads von Software, Musik, Videos und Apps im Internet – Widerrufsrecht kommt im Juni 2014

Bislang gibt es kein Widerrufsrecht für Verbraucher bei Käufen von Software, Apps, Videos, Musik und weiteren digitalen Inhalten im Internet, wenn das Produkt als Download oder Stream bereitgestellt wird – also nicht auf einem körperlichen Datenträger wie einer DVD geliefert wird. Ab dem 13.06.2014 steht Verbrauchern jedoch auch in diesen Fällen ein Widerrufsrecht zu – wie und in welcher Weise Verbraucher unkörperliche digitale Inhalte nach Ausübung des ihnen ggf. zustehenden Widerrufsrechts „zurückgeben“ sollen, ist allerdings noch unklar. Allerdings können Online-Händler das Widerrufsrecht durch bestimmte, gesetzlich vorgegebene Maßnahmen ausschließen. Die IT-Recht Kanzlei informiert in einem ausführlichen Beitrag über die Änderungen, die im Juni 2014 in Kraft treten werden.

Mehr zu diesem Thema finden Sie hier.

LG München I: produktbezogene Werbung mit der ISO-Norm 9001 unzulässig

Gerade im elektronischen Warenhandel, in dem der Käufer ein Produkt vor dem Kauf nicht physisch auf seine Qualität hin bewerten kann, ist die Werbung mit Zertifikaten weit verbreitet. So soll die bildliche Darstellung des Zertifikats auf einer Website neben dem Produkt eine besondere Wertigkeit suggerieren. Allerdings existieren sowohl Zertifikate, die sich auf den Betrieb selbst, als auch solche, die sich auf die vertriebene Ware und deren Beschaffenheit beziehen. Bei der Werbung mit produktbezogenen Zertifikaten ist aber grundsätzlich Vorsicht geboten: Insbesondere bei der Anwendung von nicht allseits geläufigen, speziellen Zertifizierungssystemen besteht für den Fall, dass ein durchschnittlicher Verbraucher den Bezugspunkt der Beurkundung nicht eindeutig nachvollziehen kann, ein hohes Abmahnrisiko. Bei der Angabe von ISO-Normen sollte daher stets darauf hingewiesen werden, dass sich diese auf das Unternehmen und nicht auf das Produkt und dessen Beschaffenheit beziehen.

AGB-Bestätigungstexte im Online-Shop – Vorsicht bei der Wortwahl!

In vielen Online-Shops finden sich im Bestellablauf Bestätigungstexte wie „Ich habe die AGB gelesen und zur Kenntnis genommen“ oder „Hiermit bestätige ich, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und akzeptiere diese“. Häufig finden sich solche Texte im Zusammenhang mit einer Checkbox, die vom Kunden per Mausklick aktiviert werden muss, damit er den Bestellprozess fortsetzen kann. Was zunächst wie eine sinnvolle Beweiserleichterung für den Betreiber des Online-Shops aussieht, könnte sich bei näherer Betrachtung jedoch als rechtliches Risiko für diesen herausstellen. Allerdings muss jedem Online-Händler von der Verwendung solcher Bestätigungstexte in seinem Online-Shop abgeraten werden, da hierdurch eventuell in unzulässiger Weise die Beweislast zu den eigenen Gunsten geändert wird. Zulässig dürfte es dagegen sein, Willenserklärungen vorzuformulieren, die der Kunde dann etwa durch die Aktivierung einer Checkbox bestätigen muss. Noch unverfänglicher wäre es aus unserer Sicht jedoch, den Kunden insoweit überhaupt nichts bestätigen zu lassen, sondern ihn lediglich hinreichend deutlich auf die entsprechenden Rechtsinhalte wie AGB, Widerrufsbelehrung oder Datenschutzerklärung hinzuweisen. Eine vom Kunden zu aktivierende Checkbox wäre in diesem Fall völlig überflüssig.

Letzten Rechtstipp verpasst? Kein Problem - diesen können Sie natürlich auch im plentymarkets-Blog noch schnell nachlesen.



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