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Foto Max-Lion Keller
02.12.2014 11:00
von Max-Lion Keller

Der Herbst war stürmisch: Ein neues Urteil zu Mehrwertdienste-Rufnummern im Impressum, neue Kennzeichnungspflichten bei Lebensmitteln und die Irrtümer bei der Markenüberwachung lassen Onlinehändler nicht zur Ruhe kommen.

 

OLG Frankfurt: Impressum und Mehrwertdienste-Rufnummer

Das OLG Frankfurt (Urt. v. 02.10.2014) hat entschieden, dass eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum eines Onlinehändlers nicht den Vorgaben des § 5 Telemediengesetz (TMG) zur Ermöglichung einer „schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und einer unmittelbaren Kommunikation“ entspricht. Es sei mit Blick auf die zugrundeliegende E-Commerce-Richtlinie zu bedenken, dass auch wirtschafts- und verbraucherpolitische Aspekte berücksichtigt werden müssen: Bei Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 2 TMG sei daher zusätzlich zu klären, ob die Höhe der geforderten Kosten für eine telefonische Rufverbindung den Verbraucher unter Umständen von einer Kontaktaufnahme absehen lassen. Entscheidend sei daher gewesen, dass das geforderte Entgelt (im konkreten Fall 2,99 €/Minute aus den Mobilfunknetzen) für eine erhebliche Anzahl von Verbrauchern eine Hürde darstellt, die sie unter Umständen von einer Kontaktaufnahme abschreckt. Das Gericht hat offengelassen, ob die Angabe einer Mehrwertdienste-Rufnummer, die mit erheblich geringerem Entgelt verbunden ist, mit § 5 TMG vereinbar wäre.

 

Online-Kennzeichnung: Lebensmittel auch nach dem 13.12.2014 rechtssicher im Internet verkaufen

Ab dem 13.12.2014 müssen Online-Händler, die Lebensmittel zum Verkauf anbieten, dem Kunden vor Abschluss des Kaufvertrags verschiedenste Informationen zwingend bereitstellen. Grundlage hierfür ist die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), die sich wiederum aus der EU-Lebensmittelinformationsverordnung ergibt und selbstverständlichen auch Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln oder alkoholischen Getränken betrifft. Die LMIV dient ganz wesentlich dem Interesse der Verbraucher an möglichst vollständigen Informationen über die Zusammensetzung, Produktion und Herkunft der von Ihnen verzehrten Lebensmittel. So sollen die Pflichtangaben eine informierte Kaufentscheidung ermöglichen und insbesondere auch eine Grundlage für gesundheitsbezogene, wirtschaftliche, soziale und ethische Erwägungen schaffen. Wie sind also Lebensmittel ab dem 13.12.2014 online zu kennzeichnen? Die IT-Recht Kanzlei München hat eine praktische Übersicht zusammengestellt.

 

Die Markenüberwachung – Irrtümer und Lösungen

Sobald meine Marke erst einmal eingetragen ist, kann mir da nichts mehr passieren“ – Irrtum! Die nachträgliche Eintragung ähnlicher Marken kann zu einer Verwässerung der eigenen Marke und zum Verlust von Abwehransprüchen führen. Nach Eintragung sollte vom Markeninhaber daher regelmäßig recherchiert werden, ob derartige Marken neu angemeldet wurden – da insbesondere die Ähnlichkeitsrecherchen sehr komplex sind, sollte der Markeninhaber dringend an eine professionelle Markenüberwachung denken. Das erklärte Ziel einer Markenkollisionsüberwachung besteht darin, frühzeitig Drittmarken zu erkennen, die erst nach der zu schützenden eigenen Marke angemeldet, eingetragen und verwendet werden und daher eine Gefahr für den Schutzbereich der eigenen Marke darstellen.

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