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08.09.2010 09:16
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Laut einer aktuellen Umfrage von DIHK und Trusted Shops wird jeder siebte online erworbene Artikel zurückgeschickt. Das ist laut geltendem Widerrufsrecht auch völlig in Ordnung, denn Verbraucher dürfen die erhaltene Ware noch bis zu 14 Tage nach dem Kauf an den Händler zurückschicken. Die Frist verlängert sich übrigens auf einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung verspätet erfolgt.

Nun gibt es offensichtlich Verbraucher, die beispielsweise über einen Webshop ein Zelt kaufen, damit 10 Tage in Urlaub fahren und dieses dann - fristgerecht - an den Online-Händler zurückschicken. Andere bestellen Hygieneprodukte, wie Lippenstifte, die dann nach Ingebrauchnahme (...) zurückgeschickt werden. Und genau an dieser Stelle gibt es noch eine kleine Grauzone, was die Stichworte bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme und Wertersatz betrifft. Für die Verschlechterung der Ware durch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entfällt nämlich die Pflicht zum Wertersatz, wenn der Verbraucher nicht oder nicht rechtzeitig darauf hingewiesen wurde. Die Rechtslage ist in Deutschland noch unklar, der Europäische Gerichtshof hat vor einem Jahr einen generellen Wertersatz beim Widerruf abgelehnt (Az.: C-489/07).

Wir zitieren hier die Empfehlung aus unserer Information zur Revision der Widerrufsbelehrung ab dem 11.06.2010:

"Der rechtlich vorsichtigere und sicherere Weg ist, bis zur Schaffung einer neuen gesetzlichen Regelung auf einen Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu verzichten. Anderenfalls müsste an dieser Stelle folgender Satz eingefügt werden:

Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“

Damit können Sie als Online-Händler eigentlich nur noch hoffen, das es gut geht, oder? Denn wer streitet sich schon freiwillig wegen Produkten, die im unteren Preissegment angesiedelt sind?! Also bleiben Sie auf den Kosten nicht mehr veräußerbarer zurückgesendeter Ware sitzen, was durchaus unangenehm werden kann, wenn die Rücksendungen ein gewisses Maß übersteigen. 

Wir möchten an dieser Stelle dazu anregen, eigene Erfahrungen oder auch Tipps im Forum zu diskutieren. Im oben zitierten Beitrag der IHK wird auch die Überlegung von Online-Händlern angesprochen, in diesem Zusammenhang ungeeignete Produkte ganz aus dem Sortiment zu nehmen.

Tipp: Wenn Sie gerade erst beginnen, einen Online-Shop einzurichten, sollten Sie daher auch hinsichtlich der Wertersatz-Problematik gut überlegen, welche Produkte Sie in Ihr Sortiment aufnehmen.

Link: Den eingangs erwähnten Artikel über die Umfrage finden Sie hier.

Hinweis: Diese Blognachricht hat lediglich allgemein informativen Charakter. Eine individuelle Information und Beratung erhalten Sie bei einem/Ihrem Anwalt.



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