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Foto Max-Lion Keller
30.11.2016 11:00
von Max-Lion Keller

Der Herbst geht los, die Tage werden kürzer – aber das ist natürlich kein Grund, die Füße hochzulegen und die Rechtslage aus den Augen zu verlieren. Auch diesen Monat haben wir daher wieder vier hochaktuelle Rechtsfragen zusammengestellt und natürlich gleich beantwortet.

Muss ich die Registrierungs- bzw. Anzeigepflicht nach ElektroG und BattG wirklich ernstnehmen?

Ja, unbedingt! Wurden bislang Verstöße gegen die Registrierungspflicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vor allem wettbewerbsrechtlich verfolgt, sind in den letzten Monaten vermehrt Ordnungswidrigkeitenverfahren vom Umweltbundesamtes (UBA) eingeleitet worden. Selbiges gilt für Verstö e gegen die Anzeigepflicht des Herstellers nach dem Batteriegesetz (BattG). Das UBA hat anscheinend erkannt, dass eine Selbstbereinigung des Marktes nicht zum Ziel führt; dementsprechend wurde nun die Überwachungsdichte erhöht und eingeleitete Verfahren werden konsequenter weiterverfolgt. Haben auch Sie Post vom UBA erhalten? Dann nehmen Sie die Sache bitte ernst, immerhin drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Die IT-Recht Kanzlei berät Sie in einem solchen Fall gerne und begleitet Sie insbesondere auch auf dem Weg, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Vertrieb künftig rechtssicher erfolgt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Link: aktuellen Beitrag.

Wer trägt eigentlich den Schaden, wenn Retouren verloren gehen?

Der Unternehmer – wenn der Kunde nachweisen kann, dass er die Retoure abgeschickt hat. In Deutschland werden jede n Tag Millionen Pakete verschickt; gelegentlich kommt es dabei vor, dass Artikel auf dem Versandweg verschwinden. Geht das Paket eines Kunden nach dem Widerruf bei der Rücksendung zum Verkäufer verloren, stellt sich natürlich die Frage: Wer trägt den Schaden? Muss der Verbraucher Wertersatz für den verlorenen Artikel leisten oder bleibt der Unternehmer am Ende auf dem Schaden sitzen? Die Antwort steht im Gesetz: Nach § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB trägt der Unternehmer das Risiko der Rücksendung einer Ware nach erfolgtem Widerruf. Das bedeutet, dass der Verkäufer beim Verlust der Ware im Rahmen der Rücksendung weder den vom Käufer gezahlten Kaufpreis behalten darf, noch Wert- oder Schadensersatz geltend machen kann. Gemäß § 357 Abs. 4 BGB muss der Verbraucher jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass er die Ware tatsächlich bei der Post aufgegeben hat. Der Nachweis der Rücksendung gelingt dem Kunden am elegantesten durch einen entsprechenden Einlieferungsbeleg; kann er diesen Nachweis nicht erbringen, bleibt er letztlich selbst auf dem Schaden sitzen. Der Verkäufer kann dann den bereits gezahlten Kaufpreis einbehalten.

Eine ausführlichere Darstellung finden Sie auf unserer Website.

Muss mein Impressum zwingend eine Telefonnummer enthalten?

Bislang schon – nun hat aber das Kölner Oberlandesgericht (OLG) entschieden, dass im Einzelfall auch ein Rückruf-System à la Amazon den fernabsatzrechtlichen Informationspflichten genügen kann. Entsprechend der richtlinienkonformen Auslegung des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBG soll die Angabe der Telefonnummer dem Verbraucher primär die schnelle Kontaktaufnahme und die effiziente Kommunikation ermöglichen. Stellt der Unternehmer jedoch ausreichend andere Möglichkeiten zur Verfügung, ist die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich. Das von Amazon bereitgestellte Rückruf-System st ellt eine derartige andere Möglichkeit der schnellen Kontakt- und effizienten Kommunikationsmöglichkeit dar und genügt damit diesen Anforderungen.

Allerdings: Bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Frage sollten Shop-Betreiber auf Nummer sicher gehen und eine Telefonnummer im Impressum angeben. Ausführliche Informationen entnehmen Sie bitte unserer aktuellen Urteilsbesprechung.

Muss ich beweisen können, dass ich Lieferungen vollständig versandt habe?

Nicht unbedingt. Zugegeben: Steht die Behauptung eines Käufers im Raum, in der Paketlieferung seien manche Artikel nicht enthalten, ist die Lage der Händler schlecht, aber auch nicht hoffnungslos. Händler, bei denen sich recht häufig unterschiedliche Käufer darüber beschweren, dass die Lieferungen unvollständig seien, sollten zunächst klären, ob der Fehler nicht im eigenen Unternehmen bzw. im eigenen Betr iebsablauf steckt. Gibt es hingegen „Spezialkunden“, denen das Problem wider jede Statistik seltsamerweise recht häufig passiert, kann man sich den Rest denken. Klein beigeben müssen und sollten Händler jedenfalls nicht. Sieht sich ein Händler im Recht und meint, zumindest starke Indizien vorweisen zu können, kann er einer möglichen Klage des Käufers vergleichsweise gelassen entgegensehen.

Eine Übersicht über verschiedene Fälle und Konstellationen haben wir im aktuellen Beitrag zusammengestellt.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre IT-Recht Kanzlei



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