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Foto Jan Griesel
03.12.2012 13:49
von Jan Griesel

Ich freue mich, Ihnen heute wieder aktuelle Themen zum E-Commerce-Recht, aufbereitet durch unser Partnerunternehmen die "it-recht kanzlei" aus München, präsentieren zu dürfen!

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What’s new: Aktuelle rechtliche Entwicklungen im e-Trade

Es hat sich wieder einiges getan in der deutschen Rechtslandschaft, vor allem rund um Amazon wird es nicht ruhiger. Wir haben die wichtigsten Neuigkeiten der letzten Wochen in aller Kürze zusammengestellt; die Links verweisen auf ausführliche Besprechungen auf den Seiten der IT-Recht Kanzlei München.

Neue Probleme mit Amazon

Nach dem Wirbel um die Button-Lösung stehen Amazon-Händler nun offenbar vor neuen Problemen – Amazon greift ungefragt in die Rechtstexte der Marketplace-Händler ein. Hintergrund: Amazon verlangt neuerdings von den Händlern, Verbrauchern über das gesetzliche Widerrufsrecht hinaus ein mindestens den Amazon-AGB gleichwertiges (30tägiges) Rückgaberecht einzuräumen. Dabei werden offenbar auch die vom jeweiligen Händler dargestellten Pflichtinformationen einfach ergänzt. Die bereits verwendete Widerrufsbelehrung mit einer Frist von 14 Tagen wird anscheinend einfach gespiegelt und auf derselben Seite nochmals mit einer Widerrufsfrist von 30 Tagen dargestellt; dies hat zur Folge, dass auf der Amazon-Seite des Händlers vorübergehend zwei Widerrufsbelehrungen mit unterschiedlichen Fristangaben dargestellt sind, ohne dass der Händler hiervon wüsste. Für die rechtlichen Auswirkungen, die eine solche widersprüchliche Belehrung über das Widerrufsrecht für den Händler nach sich ziehen kann, scheint Amazon sich wenig zu interessieren.

EuGH: Verlinkung auf Widerrufsbelehrung genügt nicht der Textform

Der EuGH hat gesprochen: Wer dem Verbraucher eine korrekte Widerrufsbelehrung per e-Mail zukommen lassen will, hat diese in voller Länge in der e-Mail selbst zu hinterlegen. Ein Link auf den im Shop dargestellten Text genügt gerade nicht, da die Belehrung dem Verbraucher so nicht unmittelbar erteilt wird und die verlinkte Website überdies nicht als dauerhafter Datenträger geeignet ist (vgl. EuGH, Urt. v. 05.07.2012, Az. C-49/11). Das aktuelle EuGH-Urteil bringt an sich – zumindest in Deutschland – keine neuen Erkenntnisse, sondern bestätigt vielmehr eine bereits vom BGH in der „Holzhocker“-Entscheidung judizierte Ansicht (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2010, Az. I ZR 66/08). Die Widerrufsbelehrung ist dem Verbraucher also grundsätzlich doppelt anzubieten: Einmal vor Vertragsschluss im Webshop selbst, einmal nach Vertragsschluss in einer Form, die der Verbraucher dauerhaft speichern/aufbewahren kann.

LG Duisburg: Unternehmen müssen auch negative Kundenbewertungen veröffentlichen

Das Lob des Kunden schmeichelt dem Unternehmer und ist zugleich die beste Werbung – allerdings ist es nach § 5 UWG irreführend und daher wettbewerbswidrig, wenn ein Unternehmen negative Kundenbewertungen zurückhält und nur die positiven Bewertungen auf der Website veröffentlicht. So entschied Anfang des Jahres das LG Duisburg (Urteil vom 21.3.2012, Az. 25 O 54/11). Wer also systematisch neutrale und vor allem negative Bewertungen unterdrückt, begeht einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß.

Schlechte Zeiten für Abmahnsportler: Massenabmahnungen können Schadensersatzpflicht begründen

Ein erfreuliches Urteil erreicht uns aus dem schönen Hamburg: Wer schlampig recherchierte Massenabmahnungen verschickt, muss im Rahmen einer Schadensersatzpflicht für die beim Abgemahnten entstandenen Anwaltskosten aufkommen. So entschied das Landgericht Hamburg in einem recht kuriosen Fall, in dem ein Abmahnsportler den wettbewerbsrechtlichen Bogen tatsächlich überspannt hatte (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 08.05.2012, Az. 407 HKO 15/12). Es lohnt sich also öfters einmal, anwaltlich gegen dubiose Abmahnungen vorzugehen.

Inhaber führender Marken wollen den Verkauf über das Internet eindämmen

Immer wieder werden e-Trader von ihren Lieferanten mehr oder weniger deutlich dazu aufgefordert, sich in ihrer Preisgestaltung zurückzuhalten oder auch den Online-Vertrieb ganz einzustellen. Aktuell will Adidas ab 2013 den Verkauf seiner Produkte über Amazon und eBay nicht mehr zulassen. Angeblich will das Kartellamt gegen Adidas deswegen ermitteln; es deutet jedoch viel darauf hin, dass das Kartellamt dieses Verbot für zulässig hält und deshalb kein Verfahren gegen Adidas eingeleitet hat.


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