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Foto Jan Griesel
03.09.2013 11:43
von Jan Griesel

Trotz der Urlaubszeit hat sich wieder einiges getan – in der EU-Rechtsentwicklung wie auch in der nationalen Rechtsprechung. Trotz des heißen Wetters liefern wir daher brandheiße Jura-News, damit die Geschäfte auch nach dem Sommerurlaub reibungslos weiterlaufen.

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Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie: Mehr Pflichten nun auch für den stationären Handel

Die EU hat 2011 mit dem Erlass der Verbraucherrechte-Richtlinie eine Reihe neuer verbraucherschützender Regelungen geschaffen; die Frist zur Umsetzung der Richtlinie läuft für die EU-Mitgliedstaaten Ende 2013 ab. In Deutschland wurde im Juni 2013 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der zusätzliche Pflichten für Unternehmer bei Verbrauchergeschäften enthält. Neu ist dabei insbesondere, dass zukünftig auch Inhaber von Ladengeschäften („stationärer Handel“) in stärkerem Maße betroffen sind. Im Vordergrund stehen dabei insbesondere Informationspflichten gegenüber Verbrauchern. Ob Verstöße gegen die neuen Pflichten zu einer Abmahnwelle führen, ist nicht absehbar – der stationäre Handel sollte dennoch entsprechende Vorkehrungen treffen

KG Berlin: Angabe der E-Mail Adresse im Impressum ist zwingend

Das KG Berlin hat in einem wettbewerbsrechtlichen Streit zwischen zwei Anbietern von Luftbeförderungsleistungen klargestellt, dass die Angabe einer e-Mail-Kontaktadresse im Impressum gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz (TMG) zwingend erforderlich ist. Diese Informationspflicht kann weder durch die Angabe einer Fax-Nummer noch durch eine Telefonnummer oder die Bereitstellung eines Online-Kontaktformulars erfüllt werden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gehe es um eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation; eine Telefonnummer oder Telefaxnummer sei keine e-Mail-Anschrift und damit kein adäquater Ersatz.

LG Bochum: Große Abmahngefahr auf Amazon! Lieferfristangaben von mehr als drei Wochen sind wettbewerbswidrig

Das LG Bochum hat aktuell (Urt. v. 03.07.2013, Az. I-13 O 55/13) entschieden, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn für alltägliche Gegenstände Lieferfristen von mehr als 3 Wochen vorbehalten werden. Dieses Urteil führt zu erheblichen Problemen in der Rechtspraxis, insbesondere auf der Plattform Amazon ist die Lieferzeitangabe „Gewöhnlich versandfertig in 3 bis 5 Wochen“ als optionaler Standardtext in einer Vielzahl von Angeboten enthalten. Die betroffenen Online-Händler laufen nunmehr Gefahr, wegen dieser Angabe kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Nimmt man das LG Bochum beim Wort, ist es Online-Händlern bei Gegenständen des alltäglichen Bedarfs also untersagt, Lieferfristen von mehr als 21 Tagen vorzubehalten. Daher ist Online-Händlern (vor allem auf der Plattform Amazon) anzuraten, die angegebenen Lieferzeiten von Produkten des alltäglichen Bedarfs dahingehend zu kontrollieren, ob diese eine Lieferzeit von mehr als 21 Tagen vorsehen.

Mehr Infos dazu und zu weiteren Themen rund um das sichere Verkaufen im eigenen Shop und auf Marktplätzen erhalten Sie auf den Seiten unteres Partners der IT-Recht-Kanzlei.

Letzten Rechtstipp verpasst? Kein Problem - diesen können Sie natürlich auch im plentymarkets-Blog noch schnell nachlesen.



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