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Foto Max-Lion Keller
25.09.2015 09:30
von Max-Lion Keller

Im Vordergrund steht diesmal nicht eine Übersicht über einschlägige Gerichtsurteile zum Fernabsatzrecht sondern eine Anzahl von News der IT-Recht Kanzlei, die sich mit wichtigen Fragen zum rechtssichereren Onlinehandel mit Waren und Dienstleistungen beschäftigen. Hier sind zu nennen der Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Frankreich, die Pflicht zur Einführung einer SSL-Verschlüsselung für Onlinehändler, den Verkauf von Alkohol über das Internet und ein rechtlicher Ratgeber zu Mahnung und Schuldnerverzug im Onlinehandel.

I. Online-Handel in Frankreich

Beim Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Frankreich ist es fahrlässig, einfach die vertrauten deutschen Regeln 1:1 umzusetzen. Die EU-Richtlinien haben zwar viele Regeln des Fernabsatzrechts in der EU angeglichen. Aber es sind in Frankreich nach wie nationale Sonderregeln zu beachten, die umzusetzen sind.

Hier sind einige Tipps der IT-Recht Kanzlei, was der deutsche Onlinehändler beim Vertrieb von Waren in Frankreich beachten sollte:

  • Die Webseite des Onlinehändlers, die sich an französische Verbraucher richtet, sollte insgesamt in französischer Sprache formuliert sein. Verstöße gegen das Sprachgebot können von der französischen Wettbewerbsbehörde (Direction générale de la concurrence) mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.
  • Die verwendeten Rechtstexte für den Vertrieb von Waren an französische Verbraucher (AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufserklärung) sollten in französischer Sprache formuliert sein, um dem Gebot der Verwendung der französischen Sprache zu entsprechen. Die Rechtstexte sollten Besonderheiten des französischen Rechts berücksichtigen (zum Beispiel Zustandekommen von Verträgen, Gewährleistungsrecht). Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihnen auf das französische Recht hin angepasste eBay -, oder Amazon - oder Shop-Rechtstexte gerne zur Verfügung.
  • Die AGB müssen zwingend einen Hinweis zu den Rechten des Verbrauchers im Gewährleistungsfall enthalten. Zu beachten ist, dass es hier spezielle Rechtsbehelfe des Verbrauchers und zusätzlich Rechtsbehelfe wegen versteckten Mangel gibt. Ein Zuwiderhandeln kann von der Wettbewerbsbehörde mit Geldbußen geahndet werden. Die AGB der IT-Recht Kanzlei für Frankreich berücksichtigen diese Besonderheit.
  • Der deutsche Onlinehändler, der mit Schlussverkäufen wirbt, sollte die rigiden französischen Vorschriften zum Schlussverkauf beachten. Ein Zuwiderhandeln kann von der französischen Wettbehörde mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Der IT-Recht Kanzlei sind solche Fälle bekannt. Auch bei Preisnachlässen sind besondere französische Vorschriften zu beachten.
  • Ein deutscher Onlinehändler, der Elektro- und Elektronikgeräte in Frankreich vertreibt, muss in Frankreich einen dort ansässigen Bevollmächtigten ernennen, der für ihn alle Frage zur Entsorgung von Elektroschrott regelt. Diese Pflicht zur Benennung trifft unterschiedslos alle deutschen Onlinehändler, die Elektro- und Elektronikgeräte in Frankreich vertreiben. Ein Zuwiderhandeln kann mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.

II. SSL-Verschlüsselung wohl gesetzliche Pflicht

Das jüngst in Kraft getretene IT-Sicherheitsgesetz, das vor allem für Netzpräsenzen kritischer Infrastrukturen mit essentieller Bedeutung für das Gemeinwohl höhere Sicherheitsstandards verlangt, hat in einem wenig beachteten Passus höhere Sicherheitsstandards allen Dienstanbietern, das heißt auch allen Betreibern eines Onlineshops auferlegt. Nicht betroffen sind Onlinehändler, die ausschließlich über Plattformen wie Amazon oder eBay Waren vertreiben. Eine solche Ausweitung ist zwar nach der Begründung des IT-Sicherheitsgesetzes nicht gewollt – Gegenstand des Gesetzes sollen nur kritische Infrastruktureinrichtungen sein – aber der Gesetzeswortlaut lässt nur den Schluss zu, dass alle Diensteanbieter betroffen sind und so vor allem Betreiber eigener Onlineshops zu wesentlichen Umstellungen gezwungen sind. Es gibt zwar eine Härteklausel, die aber sehr ungenau ist. Es ist daher allen Onlinehändlern mit eigenen Onlineshop zu empfehlen, die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten gegen Drittzugriffe zu sichern. Dies kann mittels eines Verschlüsselungsverfahrens wie den SSL-Zertifikaten geschehen.

III. Achtung beim Vertrieb von Alkohol über das Internet

Beim Vertrieb von Alkohol über das Internet sollte grundsätzlich aus Gründen des Jugendschutzrechts eine Alterskontrolle vorgenommen werden. Das Jugendschutzgesetz nennt zwar nicht den Versandhandel als Vertriebsform, worauf das LG Koblenz in einem Beschluss aus dem Jahr 2007 hinweist. Sinn und Zweck des Jugendschutzgesetzes kann jedoch nur den Schluss zulassen, dass auch beim Verkauf von Alkohol über das Internet eine Alterskontrolle geboten ist.

IV. Praktischer Leitfaden und viele Muster der IT-Recht Kanzlei zum Zahlungsverzug

Gerade im Onlinehandel, wo Leistung und Gegenleistung in zeitlicher Hinsicht auseinanderfallen, müssen sich Onlinehändler mit dem Problem des Zahlungsverzugs auseinandersetzen. Hier drohen Umsatzeinbußen, Rechtsverfolgungskosten und ein erhöhter administrativer Aufwand. Grundkenntnisse zum Mahnwesen sind daher für den Onlinehändler unabdingbar. Für ein erfolgreiches Vorgehen gegen säumige Schuldner stellt die IT-Recht Kanzlei dem Onlinehändler einen Leitfaden mit vielen Musterformularen an die Hand. Dieser Leitfaden informiert unter anderem über Inhalt und Form einer Mahnung, die notwendige Zahl von Mahnungen, Voraussetzungen eines Schuldnerverzugs, die Rechte des Onlinehändlers bei einem Schuldnerverzug und das gerichtliche Mahnverfahren. Musterformulare erleichtern die Durchführung eines Mahnverfahrens.

Der Leitfaden ist hier abrufbar: http://www.it-recht-kanzlei.de/mahnung-anleitung.html



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