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Foto Max-Lion Keller
19.11.2015 08:20
von Max-Lion Keller

Der Winter steht bevor, trotzdem bleibt es heiß im eTrade: Neue Gesetze bringen neue juristische Probleme. Wir haben die wichtigsten Fragestellungen rund um den digitalen Handel frisch aufbereitet und mit klaren Antworten versehen:

Neues ElektroG: Was muss ich beim Vertrieb von Elektrogeräten im Internet beachten?

Klare Antwort: Leider kommen eine Menge Informationspflichten auf Sie zu! Sofern Sie Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des ElektroG sind, und Sie die neue Rücknahmepflicht für Vertreiber („400-m²-Regelung“) trifft, haben Sie aufgrund der Novellierung des ElektroG gegenüber privaten Haushalten umfassende, neue Informationspflichten im Internet zu beachten. So ist darüber zu informieren, dass Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben und grundsätzlich Altbatterien und Altakkumulatoren vor Abgabe der Altgeräte von diesen zu trennen haben; welche Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten geschaffen wurden; dass der Endnutzer eine Eigenverantwortung im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten trägt; sowie welche Bedeutung das Symbol nach Anlage 3 zum ElektroG („Mülltonne“) hat. Eine gute Nachricht: Für die Erfüllung der eigentlichen Rücknahmepflicht nach § 17 Abs. 1 ElektroG hat der Gesetzgeber in § 46 ElektroG großzügige Übergangsregelungen vorgesehen, da hierzu meist umfangreiche Umstrukturierungen erforderlich sind. Übrigens – Mandanten der IT-Recht Kanzlei haben kostenfrei Zugriff auf unsere abmahnsicheren Handlungsanleitungen und Muster zu den neuen ElektroG-Informationspflichten.

Muss ich mich als Onlinehändler mit IT-Security befassen?

Klare Antwort: Ja! Nicht nur in den Medien wurde bspw. nach Bekanntwerden von Cyber-Angriffen auf den deutschen Bundestag das Thema IT-Sicherheit heiß diskutiert. Auch der Gesetzgeber wurde tätig, und zwar in der Form des IT-Sicherheitsgesetzes, das am 25.07.2015 in Kraft trat. Eine der Neuregelungen im Bereich des Telemediengesetzes (TMG) hat unmittelbare Breitenwirkung u.a. für Online-Händler: der neue § 13 Abs. 7 TMG verpflichtet diese nunmehr zur Umsetzung von technischen Sicherheitsmaßnahmen. Dies betrifft in der Neufassung alle geschäftsmäßig angebotenen Telemediendienste, also im Prinzip jede kommerziellen Interessen dienenden Website. Die Websites von Online-Shops sind daher ebenso betroffen, wie die von Freiberuflern. Ausdrücklich ausgenommen sind lediglich rein private Seiten (z.B. Blogs mit Urlaubsfotos) oder von Vereinen betriebene Angebote ohne kommerzielles Interesse. Vorsicht ist aber auch z.B. bei Mode- oder Urlaubs-Blogs geboten, wenn mit diesen ein ernstzunehmender Gewinn durch Werbeanzeigen erwirtschaftet wird. Die Betreiber der betroffenen Seiten müssen grundsätzlich den unerlaubten Zugriff auf ihre Webseiten – etwa durch Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens wie „Gpg4win“ – unterbinden und ihre Plattformen gegen Cyber-Angriffe sichern. Dies kann auch bedeuten, dass Betreiber u.a. Sicherheits-Updates etwa für das CMS schnell einspielen oder eine regelmäßige Aktualisierung der verwendeten Software (Einspielen von Sicherheitspatches) vornehmen sollten. Bei Verstößen können – je nach künftiger gerichtlicher Bewertung des § 13 Abs. 7 TMG als potenzielle Marktverhaltensregel – nicht nur kostenpflichtige Abmahnungen durch Mitbewerber drohen. Den Betreibern droht auch ein mit einem Bußgeld von bis zu 50 000.- Euro verbundenes Ordnungswidrigkeitsverfahren, wenn sie die Anforderungen des Telemediengesetzes und die Einhaltung verschärfter IT-Sicherheitsstandards nicht erfüllen.

„Versandkosten ins Ausland auf Anfrage“ – sind Auslandsversandkosten zwingend im Voraus anzugeben?

Ja, unbedingt! Im Online-Handel muss der Verbraucher über alle für seine Kaufentscheidung relevanten Fakten klar und deutlich informiert werden – dazu zählt auch die deutliche Angabe der anfallenden Versandkosten in exakter Höhe. Diese Pflicht gilt mittlerweile nicht nur für innerdeutsche Lieferungen, sondern ausdrücklich auch für Lieferungen ins Ausland. Der Hinweis, die genauen Versandkosten werden auf Anfrage berechnet, stellt leider einen Wettbewerbsverstoß dar. Um einer eventuellen Abmahnung vorzubeugen sollten daher Online-Händler, die ihren Kunden auch die Möglichkeit bieten, Waren ins Ausland zu bestellen, die Versandkosten für sämtliche angebotenen Länder explizit angeben. Übrigens: Wer bei eBay verkauft, hat mittlerweile die Möglichkeit, unter „Versand & Zahlungsmethoden“ alle Versandkosten für belieferte Länder einfach und zuverlässig anzugeben.

Muss ich einem Kunden auf Anfrage eine Zweitrechnung ausstellen?

Der Kunde hat seine Rechnung erhalten, aber sie ist verloren gegangen – aus verschiedenen Gründen könnte er nun ein Duplikat haben wollen. Muss ein Händler dieses auf Anfrage ausstellen? Nein, eigentlich nicht. Schon beim ersten Exemplar ist der Onlinehändler zur nur dann verpflichtet, wenn der Kunde ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; gegenüber Verbrauchern ist die Rechnungserstellung freiwillig. Wer allerdings „freiwillige“ Rechnungen ausstellt, muss dabei alle gesetzlichen Anforderungen des UStG einhalten und so neben der Anführung von Pflichtangaben vor allem eine ordnungsgemäße Buchhaltung sicherstellen. Eine Pflicht, Empfängern bei Unauffindbarkeit des Originals eine Zweitrechnung zu übermitteln, erwächst daraus aber weder im einen noch im anderen Fall. Vielmehr begeht derjenige, der eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat und sie sodann infolge von Fahrlässigkeit vernichtet oder verlegt, eine eigene Sorgfaltspflichtverletzung, für die der Rechnungsaussteller nicht aufkommen muss – eine Erstellung aus Kulanz bleibt jedoch möglich. Zumindest immer dann, wenn der erforderliche Aufwand verhältnismäßig gering ist, ist zu empfehlen, sich auf das Kundenbegehren einzulassen, um sich nicht dem Vorwurf mangelnder Kundenfreundlichkeit auszusetzen – einen Anspruch kann jedoch weder ein gewerblicher noch ein privater Kunde geltend machen.



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