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Foto Jan Griesel
25.03.2014 09:45
von Jan Griesel

Die Umsetzung der Verbraucherrechte-RL und das neue Widerrufsrecht 2014 beherrschen schon wieder unseren Newsletter – diesmal gibt es wichtige Hinweise zur neuen Widerrufsbelehrung. Außerdem: Neue eBay-AGB, Infos zum Hausrecht des Online-Händlers und ein Hinweis zum Impressum.

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Verbraucherrechte-RL und Widerrufsbelehrung 2014: Das Problem mit der doppelten Dynamik

Die Vorgaben des gesetzlichen Musters zur Widerrufsbelehrung 2014 sind in der täglichen Praxis nicht umsetzbar: Das neue gesetzliche Muster setzt sowohl beim Beginn der Widerrufsfrist als auch bei den Rücksendekosten für nicht paketversandfähige Ware eine Dynamik der Widerrufsbelehrung voraus. Mit anderen Worten: Die Belehrung müsste quasi in Echtzeit entsprechend der konkreten Bestellsituation generiert und dann dem Verbraucher zur Anzeige gebracht werden. Die Händler müssten dazu mit einer Vielzahl von Widerrufsbelehrungsvarianten hantieren – und diese jeweils punktgenau zum Einsatz bringen. Tipp zur Abhilfe: Die IT-Recht Kanzlei wird ihren Mandanten – trotz der dargestellten Komplexität der Widerrufsbelehrung 2014 – ermöglichen können, auch ab dem 13.06.2014 beim Verkauf von Waren im Fernabsatz weiterhin rechtssicher mit einer einheitlichen, statischen Widerrufsbelehrung zu arbeiten.

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Drei, zwei, eins, Vorsicht: Neue eBay-AGB haben Auswirkungen auf die AGB der Händler!

Die Plattform eBay hat wieder einmal die Nutzungsbedingungen geändert: Am 12.03.2014 trat eine neue Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der Datenschutzerklärung in Kraft. Diese Änderungen haben auch Auswirkungen auf die AGB der einzelnen eBay-Händler, da unter anderem die Regelungen zum Vertragsschluss umformuliert wurden. Zur Erinnerung: Händler müssen Verbraucher vor jedem Vertragsschluss auf der Plattform eBay erneut darüber informieren, wie bei eBay der Vertrag zustande kommt; hierbei muss sich der Händler aber zugleich an die Vorgaben von eBay halten, um nicht gegen die Nutzungsbedingungen zu verstoßen. Dementsprechend müssen alle Händler, die auf eBay aktiv sind, ihre eigenen AGB so schnell wie möglich an die neuen Bedingungen bei eBay anpassen.

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Hausrecht im Webshop? Auch Online-Händler dürfen Kunden ablehnen!

Ein Kunde hat die Rechnungen aus seinen letzten Bestellungen immer noch nicht bezahlt oder schickt mangelfreie Ware stets grundlos zurück – muss der Händler ihn auch weiterhin beliefern? Eigentlich nicht: Auch Online-Händler dürfen ihre Vertragspartner grundsätzlich willkürlich und frei wählen, wie jeder andere auch. Zu beachten sind jedoch einige wenige Einschränkungen: Selbstverständlich darf ein Verkäufer Kunden nicht aus Gründen ablehnen, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen (d.h. insbesondere aus rassistischen, sexistischen oder politischen Gründen). Zudem darf ein Händler nicht ohne weiteres den Vertragsabschluss mit dem Testkäufer eines Mitbewerbers verweigern. Außerdem sollte der Online-Händler technisch sicherstellen, dass mit dem „gesperrten“ Kunden tatsächlich kein Vertrag mehr im Shopsystem geschlossen wird: Sobald das System dem Kunden die Annahme der Bestellung bestätigt, hat dieser einen Anspruch auf Lieferung, den der Verkäufer zu erfüllen hat.

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Impressum: Kontaktformular ersetzt nicht die Angabe der eMail-Adresse!

Gewerbliche Webseiten müssen stets ein Impressum enthalten, das die Kontaktdaten des Händlers oder Dienstleisters ausweist und so dem Verbraucher eine unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglicht; oftmals wird für Anfragen zusätzlich noch ein Kontaktformular verwendet, durch das der Verbraucher sein Anliegen nach einem vorgegebenen Muster an den Seitenbetreiber übermitteln kann. Aber Achtung: Das Impressum muss neben einer postalischen Anschrift und korrekten Namensbezeichnung nach §5 Abs. 1 Nr. 2 TMG grundsätzlich auch die entsprechende Mail-Adresse enthalten! Weder die Angabe einer Telefaxnummer noch ein elektronisches Kontaktformular entbinden den Seitenbetreiber von dieser Pflicht. Wird zusätzlich dazu ein Kontaktformular angeboten, so ist es natürlich nicht ausgeschlossen, dass der Verbraucher weiterhin auf diese bequeme Methode zurückgreift; die Wahl muss ihm jedoch eingeräumt werden.

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