Skip to main content
Foto Max-Lion Keller
25.01.2016 08:45
von Max-Lion Keller

Neues Jahr, neue Rechtslage! Für einen erfolgreichen Start in das Jahr 2016 haben wir wieder vier hochaktuelle Rechtsfragen zusammengestellt und auch gleich beantwortet:

Was hat es mit dieser „OS-Plattform“ auf sich…? (ACHTUNG – Umsetzungsfrist ist verstrichen!)

Online-Händler haben seit dem 09.01.2016) eine neue Informationspflicht zu erfüllen, welche Art. 14 der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 zwingend vorsieht: Jeder Shop muss neuerdings einen Link zur sogenannten „Online-Streitschlichtungs-Plattform“ (OS-Plattform) aufweisen. Von dieser Pflicht sind praktisch alle Onlinehändler erfasst. Die IT-Recht Kanzlei hat hierzu auf ihrer Website eine detaillierte Handlungsanleitung veröffentlicht und auch viele Tipps und Tricks zur Einbindung des Links zur neuen Plattform der EU-Kommission bei Amazon und eBay zusammengestellt. Sofern noch nicht geschehen, empfehlen wir Ihnen dringend, sich mit diesen Themen so bald wie möglich zu befassen. Da uns derzeit viele Anfragen in dem Zusammenhang erreichen: Es ist eine Vielzahl von unterschiedlichen Links im Umlauf. Nach Angaben der EU-Kommission (!) ist der zutreffende Link der Folgende: http://ec.europa.eu/consumers/odr"; die Die Nennung anderer Links halten wir für problematisch.

Und wie funktioniert jetzt die Verlinkung zur OS-Plattform?

Kernpunkt der neuen Informationspflicht ist die zwingende Nennung des Links zur OS-Plattform durch den Onlinehändler ab dem 09.01.2016. Der Link muss dabei für den Verbraucher leicht zugänglich sein. Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei ist die geforderte leichte Zugänglichkeit jedenfalls dann gegeben, wenn der Link im Impressum des Unternehmers genannt wird. Dies gilt jedoch nur, wenn das Impressum von jeder (Unter)Seite des Webshops durch eine mit „Impressum“ oder „Kontakt“ bezeichnete Verlinkung ständig mit maximal zwei Klicks erreichbar ist. Da im Rahmen des Impressums zwingend immer auch die eMail-Adresse des Anbieters anzugeben ist, lässt sich auf diese Weise eine weitere neue Pflicht erschlagen, nämlich die Nennung der eMail-Adresse des Unternehmers im Zusammenhang mit dem OS-Hinweis. Der Verbraucher kann so ohne weiteres erkennen, dass er den Unternehmer auf diesem Wege kontaktieren kann, bevor er die OS-Plattform „anruft“. Wir empfehlen spätestens ab dem 09.01.2016 den nachfolgenden Text unverändert und gut lesbar und unmittelbar unterhalb Ihrer Impressumsangaben darzustellen: „Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die EU-Kommission wird im ersten Quartal 2016 eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitstellen. Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die OS-Plattform wird unter folgendem Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr“. Da die Plattform noch nicht erreichbar ist, wir nach der Inbetriebnahme eine entsprechende Abänderung dieses Textes notwendig sein.

„Verfallen“ Gutscheine eigentlich?

Ganz klar: Ja! Gerade zum Jahreswechsel kommt es nicht selten zwischen Händlern und Verbrauchern zu Diskussionen über Wertgutscheine, die ihr Ablaufdatum bereits überschritten haben, aber grundsätzlich gilt: Beim Kauf von Wertgutscheinen gilt die gleich Verjährung wie bei anderen Kaufsachen. Regelmäßig verjähren entsprechende Ansprüche mit dem Ablauf des dritten Jahres nach dem Kauf: Im Jahr 2015 erworbene Wertgutscheine verjähren somit grundsätzlich zum 31.12.2018; Wertgutscheine aus dem Jahr 2016 werden hingegen erst zum 31.12.2019 verjähren. Nach dem jeweiligen Datum steht es den Händlern frei, ob sie den Wertgutschein eines Kunden noch akzeptieren oder nicht. Der Wert des Gutscheins muss dann auch nicht mehr zurückerstattet werden. Diese Sichtweise wird übrigens auch von der Rechtsprechung bestätigt. Fazit: Nach dem Ende der Ablauffrist eines Wertgutscheins müssen diese von Webshop-Betreibern weder eingelöst noch ausbezahlt werden. Vielmehr steht ihnen aufgrund Verjährung ein Verweigerungsrecht zu, das sie ausüben können – aber nicht müssen. Übrigens: Für Promotionsgutscheine, die nicht von Kunden gekauft worden, sondern ohne Gegenleistung zu Marketingzwecken ausgegeben worden sind, kann das Ablaufdatum natürlich viel kürzer als die regelmäßige Verjährungsfrist gewählt werden.

Darf ich in die automatisch generierten eMails meines Shopsystems eigentlich Werbebotschaften einfügen?

Ganz klar: Nein! Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat kürzlich entschieden, dass jeder gegen den erklärten Willen eines per eMail übersandte E werbliche Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Der Kläger im zugrundeliegenden Fall ist Verbraucher und wandte sich mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per eMail an die Beklagte. Die Beklagte, eine Versicherung, bestätigte den Eingang der eMail mit einer automatische generierten Nachricht, die auch Hinweise auf SMS-Dienste und Apps enthielt. Der Kläger wandte sich daraufhin erneut per eMail an die Beklagte und rügte die enthaltene Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese eMail, und auf eine Nachfrage wenige Tage später, erhielt er (natürlich) automatisierte Nachricht mit dem obigen Inhalt. Nach Ausschöpfung des kompletten Instanzenzugs bestätigte nun der BGH, dass zumindest die Übersendung der letzten Bestätigung mit Werbezusatz den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 205/2015).



Vorheriger Beitrag

Viel Neues im alten Jahr: der plentymarkets-Jahresrückblick 2015

Zum vorherigen Beitrag

Nächster Beitrag

Kongress-Deal #3 von FINDOLOGIC: -15% auf alle Services

Zum nächsten Beitrag

Nach oben