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Foto Jan Griesel
10.02.2012 14:06
von Jan Griesel

Ich freue mich, Ihnen heute wieder einen neuen Rechtstipp von anwalt.de präsentieren zu dürfen:

Anwalt.de

 

 

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Wettbewerbsverstoß?

Schließen ein Unternehmer und ein Verbraucher im Internet einen Vertrag, steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu. Nach § 312c I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) i. V. m. Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) muss der Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich über das Widerrufsrecht sowie die Einzelheiten seiner Ausübung informiert werden.

Verweis auf falsche Normen

Ein Unternehmer handelte über das Internet mit Autos und verwendete eine Widerrufsbelehrung, die auf Vorschriften der BGB-InfoV (BGB-Informationspflichten-Verordnung) verwies, die aber seit einer Gesetzesänderung im EGBGB zu finden sind. Ein Konkurrent sah darin einen Wettbewerbsverstoß und verlangte, dass der Unternehmer diese Widerrufsbelehrung nicht mehr verwendet. Dieser gab an, dass kein Gesetzesverstoß vorliege und der Verbraucher bei einer Internetrecherche ohnehin schnell auf die richtigen Normen stoße.

Unternehmer handelt rechtswidrig

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bejahte jedoch einen Verstoß des Unternehmers nach § 4 Nr. 11 UWG. Denn der Verbraucher müsse rechtzeitig vor Vertragsschluss über die Möglichkeit eines Widerrufs sowie die Details seiner Ausübung informiert werden.

Indem der Unternehmer allerdings eine Belehrung verwende, die auf eine falsche Normenkette verweise, könne der Verbraucher sein Widerrufsrecht nur erschwert ausüben. Viele Kunden lassen sich dadurch verunsichern und machen ihre Rechte unter Umständen gar nicht geltend, aus Angst, bei einem möglicherweise unberechtigt erklärten Widerruf Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein. Immerhin mache die Widerrufsbelehrung, die gerade den Schutz des Verbrauchers bezwecke, keinen Sinn, wenn die wichtigen Vorschriften wegen der falschen Normenkette vom Kunden nicht nachgelesen werden können.

Tipp: Unternehmer, die ihre Waren über das Internet verkaufen, sollten sich regelmäßig darüber informieren, ob sich die Vorschriften zum Widerrufsrecht wieder geändert haben, und ihre Widerrufsbelehrung unverzüglich gemäß der neuesten Änderungen anpassen.

(OLG Hamm, Urteil v. 13.10.2011, Az.: I-4 U 99/11)

Sandra Voigt (VOI)

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