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Foto Jan Griesel
25.05.2012 11:17
von Jan Griesel

Ich freue mich, Ihnen heute wieder einen neuen Rechtstipp von anwalt.de präsentieren zu dürfen:

Anwalt.de

 

 

 

Umsatzsteuer auf eBay – Neues Urteil zur Zahlungspflicht

Allzu eifrige eBay-Verkäufer müssen Umsatzsteuer zahlen. Bereits ein Jahresumsatz von mehr als 17.500 Euro führt dazu, dass die als Kleinunternehmerregelung bezeichnete Umsatzsteuerbefreiung wegfällt. Ebenso wird man bei einem voraussichtlichen Umsatz von mehr als 50.000 Euro im laufenden Jahr umsatzsteuerpflichtig – und zwar unabhängig von dessen Vorjahreshöhe. Im Gegenzug ist dann auch der eigene Vorsteuerabzug möglich. Das steht ansonsten nur denen zu, die sich freiwillig der Regelbesteuerung – dann für mindestens fünf Jahre – unterwerfen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun anlässlich der Klage eines Ehepaars die zur Umsatzsteuerpflicht führenden Umstände beim Anbieten auf eBay betont. Die Kläger hatten von 2001 bis 2005 mehr als tausend private Gegenstände auf eBay verkauft. Darunter viele, jedoch nicht ausschließlich, Münzen, Briefmarken und Schreibgeräte. Über 20.000 Euro jährlich brachten diese Gegenstände von 2002 bis 2005 ein. Also deutlich über der Umsatzschwelle von 17.500 Euro. Eine Umsatz- und Einkommensteuererklärung erfolgte nicht. Nach einer Steuerprüfung forderte das Finanzamt dann allein 11.500 Euro Umsatzsteuer nach. Die Eheleute wehrten sich mit der Behauptung fehlender Wiederverkaufsabsicht. Die Artikel stammten aus ihrem Privatvermögen. Insbesondere die umsatzsteuerbefreienden Urteile zur Auflösung von Briefmarken- und Münzsammlungen würden auch in ihrem Fall gelten, so die Verkäufer.

Für die Richter waren die damaligen Sachverhalte mit dem jetzigen nicht vergleichbar. Anders als bei der Auflösung einer einzelnen Sammlung ginge es hier entsprechend der verschiedenen Produktkategorien um mindestens 36 Sammlungen. Auch die Wiederverkaufsabsicht sei nicht allein entscheidend, sondern ein umfassender Blick auf folgende Kriterien: die Dauer und Intensität der Betätigung, die erzielten Erlöse, das Auftreten am Markt, die Anzahl der Umsätze, das geplante Vorgehen sowie der eventuelle Betrieb eines Geschäftslokals. Vieles davon sei hier gegeben, wie die Auswahl, Bewertung, Kategorisierung und detaillierte Angebotsgestaltung, die Geldeingangskontrolle und der rechtzeitige Versand sowie die Zahl der regelmäßig über längere Zeit stattfindenden Verkäufe. Unter den Umständen dieses mit einem Händler vergleichbaren Tätigwerdens sei eine Ausnahme von der Umsatzsteuerpflicht ausgeschlossen. Das Finanzamt hatte somit rechtmäßig gehandelt.

(BGH, Urteil v. 26.04.2012, Az.: V R 2/11)

Christian Günther (GUE)

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