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Foto Jan Griesel
25.11.2013 11:34
von Jan Griesel

Sie kommen: Das neue Widerrufsrecht und die neue Muster-Widerrufsbelehrung 2014, die neue Probleme für e-Trader mit sich bringen werden. Hier erhalten Sie Tipps zur Vorbereitung sowie neueste Urteile zum Facebook-Impressum und verschiedenen Wettbewerbsverstößen in der Werbung.

Neues Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung 2014

Ab dem 13.06.2014 beginnt für Online-Händler wieder einmal eine neue Zeitrechnung, denn ab diesem Tag gelten die neuen Vorschriften des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie. Auch das Widerrufsrecht und die dazugehörige Widerrufsbelehrung erfahren in diesem Zuge grundlegende Änderungen. Große Probleme bereitet allerdings die unausgegorene Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzesgebers, welche den Online-Händler vor eine Vielzahl von Herausforderungen stellt. Wer sich bislang noch nicht mit den Änderungen zum Widerrufsrecht und der Widerrufsbelehrung beschäftigt hat, sollte spätestens jetzt damit anfangen – ein halbes Jahr geht schnell vorbei, und die Abmahner lauern schon. Die IT-Recht Kanzlei München hat gemeinsam mit TÜV Süd s@fer shopping ein White Paper erstellt, das die gesetzlichen Änderungen vorstellt, die Problemstellungen aufgreift und versucht, Lösungsansätze und Praxistipps zu geben.

Facebook-Impressum unter „Info“ nicht ausreichend

Mit Urteil vom 13.08.2013 hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass eine Weiterleitung auf das jeweilige Impressum des Anbieters im Rahmen des Facebook-Auftritts über den „Info-Button“ ungenügend ist. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf müssten für Links zum jeweiligen Impressum Bezeichnungen gewählt werden, die sich dem durchschnittlichen Nutzer eindeutig als Weiterleitung zu den relevanten Kontaktinformationen erschließen, sofern sich die erforderlichen Angaben nicht bereits auf der Startseite befänden. Während Buttons mit der Bezeichnung „Kontakt“ oder „Impressum“ den Inhalt der verlinkten Seite eindeutig implizierten, werde durch die Angabe „Info“ nicht hinreichend ersichtlich, dass der Nutzer hierüber auch Anbieterinformationen abrufen könne.

„24 Monate Gewährleistung“: Wettbewerbsverstoß

In seiner Entscheidung vom 09.09.2013 stellte das OLG München fest, dass die Ausweisung eines Produkts mit der Selbstverständlichkeit „24 Monate Gewährleistung“ eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt, wenn sie so hervorgehoben wird, dass sie aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers als Besonderheit des betreffenden Angebots aufgefasst werden muss. Insbesondere die Hervorhebung solcher Selbstverständlichkeiten durch Gestaltungsmerkmale wie Umrahmungen, die Aufführung dieser unter einer eine Besonderheit indizierenden Überschrift (wie z.B. „Highlight“) oder die Auflistung nebst anderen Service-Angeboten führt schnell zur wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit. Wird dahingegen ausdrücklich auf die gesetzliche Verankerung der etwaigen Rechte verwiesen, ist der Tatbestand der Wettbewerbswidrigkeit in der Regel nicht erfüllt.

Angabe der Rechtsform darf bei Werbemaßnahmen nicht fehlen

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.04.2013; Az. I ZR 180/12) hat entschieden, dass ein Unternehmen bei Werbemaßnahmen seine Rechtsform angeben muss. Andernfalls droht ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG. Nach Ansicht des BGH trifft diese Pflicht jeden Einzelkaufmann, die Personengesellschaften iSv § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB, die Partnerschafts- und Kapitalgesellschaften sowie jede Genossenschaft. Nicht erfasst von diesem Erfordernis ist hingegen mangels Firma der Einzelunternehmer.

Wie immer kommen die aktuellen News von unserem Partner, der IT-Recht Kanzlei aus München. Den letzten IT-Recht Blogbeitrag finden Sie hier.



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