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Foto Jan Griesel
06.11.2013 11:00
von Jan Griesel

Buchhaltung ist nicht gleich Buchhaltung. Gerade im Onlinegeschäft gibt es einige Dinge zu beachten, die Sie sonst unter Umständen teuer zu stehen kommen können.

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verweisen darauf, dass sich aus der Buchhaltung alle Geschäftsvorfälle, d.h. jeder einzelne Auftrag bzw. die daraus resultierende Ausgangsrechnung, nachvollziehen lassen können. Bei einer Zusammenfassung aller Eingänge auf dem Bankkonto wäre dies nicht möglich.

Oft werden jedoch Zahlungseingänge von Amazon und anderen Plattformen nicht als Einzelumsätze erfasst bzw. aufgeteilt, sondern der Einfachheit halber lediglich der Zahlungseingang bei der Hausbank in einer Summe erfasst, ggf. werden noch Gebühren getrennt gebucht.

Außerdem ist für das Finanzamt die Vollständigkeit der Buchführung (Sind alle Rechnungsnummern auch in der Buchhaltung erfasst?) nicht nachprüfbar.

Beides kann zu einem sogenannten „Unsicherheitszuschlag“ seitens des Finanzamtes führen, also Umsätzen, die sicherheitshalber zusätzlich versteuert werden. Dann drohen zum Teil erhebliche Nachzahlungen bei der Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, die existenzgefährdend sein können.

Auch aus umsatzsteuerlicher Sicht ist diese Buchungsweise nicht zutreffend, auch wenn unter bestimmten Umständen im Ergebnis die Höhe der anzumeldenden Umsätze identisch zu einer Einzelerfassung sein wird. Werden aber zum Beispiel nicht nur steuerpflichtige Umsätze in Deutschland erzielt sondern auch in anderen EU-Ländern bzw. im Drittland, sind diese ggf. steuerbefreit und müssen unabhängig von der Steuerfreiheit oder Steuerpflicht getrennt von den inländischen Umsätzen aufgezeichnet werden und auch in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung gesondert angegeben werden. Weiterhin können ohne Einzelaufzeichnungen auch keine Zusammenfassenden Meldungen für steuerfreie EU-Lieferungen oder Dienstleistungen erstellt werden.

Die meisten Steuerberater gehen mit diesem Thema nachlässig um, da ihnen die technischen Möglichkeiten einer effektiven Einzelerfassung nicht bekannt sind, oder in der Kanzlei leider nicht umgesetzt werden. Deshalb wird dann zur Vermeidung einer manuellen Einzelerfassung das Betriebsprüfungsrisiko in Kauf genommen.

Um auf Nummer sicher zu gehen, empfehlen wir Ihnen daher sich einen Steuerberater zu suchen, der bereits Erfahrung mit E-Commerce Unternehmen hat, wie z.B. die Kanzlei Bunzel und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH.

Bunzel und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Marburger Str. 17
10789 Berlin
Tel. +49(0)30-740714-0
Fax +49(0)30-740714-54
www.BunzelundPartner.de



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