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Foto Annika Fischer
11.10.2021 10:30
von Annika Fischer

Vor wenigen Monaten ist eine der größten Umsatzsteuerreformen der EU in Kraft getreten. Zentrales Element: Der One-Stop-Shop oder kurz OSS. Dieser wurde eingeführt, um den grenzüberschreitenden Onlinehandel in der EU zu vereinfachen und ans digitale Zeitalter anzupassen, führt aber in der Praxis zu einem erheblichen Anstieg an Komplexität – vor allem für Onlinehändler mit Auslandslagerung.

Was sind die wichtigsten Änderungen?

Viele Händler sind mit den individuellen Lieferschwellen der einzelnen EU-Länder vertraut. Erst sobald diese überschritten wurden, führte das zu einer Umsatzsteuerpflicht in dem jeweiligen EU-Staat. Die Lieferschwellen gibt es in dieser Form seit dem 1. Juli 2021 nicht mehr. An ihre Stelle ist ein einheitlicher Schwellenwert in Höhe von 10.000 Euro netto pro Kalenderjahr für alle EU-Länder in Summe getreten. Bereits ab dieser Grenze müssen grenzüberschreitende B2C-Verkäufe nun im Zielland versteuert werden. Die neue Schwelle wird von den meisten Onlinehändlern schnell erreicht, die somit in jedem EU-Land, in das sie auch nur ein Paket versenden, umsatzsteuerpflichtig werden.

Um Händler vor hohen administrativen Aufwänden für Steuermeldungen im Ausland zu schützen, können diese ihre Umsätze aus grenzüberschreitenden B2C-Verkäufen an Endverbraucher – sogenannte Fernverkäufe – jetzt vierteljährlich über den One-Stop-Shop in ihrem Sitzland melden. Lokale Registrierungen in den verschiedenen EU-Staaten sowie die Abgabe von Umsatzsteuer-Meldungen sind für diese Verkäufe nicht mehr notwendig.

ABER: Der OSS ist nicht für alle Umsätze geeignet! Nur grenzüberschreitende Verkäufe an Endkunden innerhalb der EU können über die Plattform gemeldet werden. Andere Transaktionsarten, die bei der Nutzung ausländischer Warenlager entstehen oder lokale B2C-Verkäufe (z.B. aus einem französischen Lager an französische Endkunden) führen nach wie vor zu einer Registrierungspflicht in den jeweiligen Ländern und zu fortlaufenden lokalen Umsatzsteuer-Meldungen.

Das heißt konkret: Wenn Händler die grenzüberschreitenden Logistikstrukturen von Online-Marktplätzen (wie z.B. Amazon im Rahmen des Pan EU Programms) nutzen, müssen parallel zum OSS weiterhin lokale Registrierungen und Meldungen vorgenommen werden.


Was bedeuten die Änderungen konkret für Onlinehändler?

Die Abschaffung der Lieferschwellen führt zu erhöhten Steuerpflichten innerhalb der EU. Grenzüberschreitende B2C-Verkäufe sind nun fast immer im Bestimmungsland steuerpflichtig. Das bedeutet: Onlinehändler müssen in der Lage sein, die individuellen Steuersätze der einzelnen EU-Staaten bestimmen und anzuwenden zu können. Die Bandbreite der Steuersätze in der EU reicht von 0 bis 27 Prozent und ist nicht wirklich harmonisiert. Daher muss möglichst automatisiert für jedes Produkt und jeden EU-Staat eine Steuersatzfindung vorgenommen werden, um eine Über- oder Unterbesteuerung (Steuerverkürzung / Steuerhinterziehung) zu vermeiden.

Onlinehändler, die mindestens ein Fulfillment-Center im Ausland nutzen, müssen eine zweigleisige Struktur zur Erfüllung der Umsatzsteuer-Pflichten aufbauen – bestehend aus OSS UND lokalen Registrierungen/Meldungen – um das Risiko der Doppelbesteuerung zu vermeiden.


Umsatzsteuer-Sorgen adé

Mit dem Rundum-Sorglos-Paket von Taxdoo werden der One-Stop-Shop und auch ausländische Registrierungen und Steuermeldungen sicher und einfach automatisiert! Wir bewerten Ihre Transaktionsdaten einzeln und bestimmen die unterschiedlichen Steuersätze der jeweiligen EU-Länder. Darüber hinaus identifizieren wir Ihre grenzüberschreitenden B2C-Verkäufe und stellen sicher, dass alle Transaktionen korrekt gemeldet werden können – sei es über den OSS oder lokale Meldungen.

Wenn Sie Fragen haben oder die jüngsten Änderungen und deren Auswirkungen im Detail besprechen möchten, können Sie gerne hier einen unverbindlichen Erstberatungs-Termin mit den E-Commerce- und Umsatzsteuer-Experten von Taxdoo vereinbaren.
 



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